Vermögen

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie zum Beispiel

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Erbansprüche


Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden unter anderem nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge
  • Riesterrente


Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind folgende Freibeträge abzusetzen:

  • Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 € (Höchstbeträge sind in § 12 Abs 2 S. 2 festgelegt). Jedem minderjährigen hilfebedürftigem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 € zu. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
  • Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 750 € je vollendetem Lebensjahr für die Altersvorsorge zu. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein.
  • Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus Riesterrenten. Bedingung ist, dass das Vermögen der Altersvorsorge nicht vorzeitig verwendet werden darf