Unterkunft und Heizung
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, der Größe der Wohnung sowie des Mietpreises je Quadratmeter und der Art der Heizung.
Die Angemessenheitsgrenzen werden von der Stadt Münster auf Grundlage der Kriterien des sozialen Wohnungsbaus und des örtlichen Mietniveaus bzw. Heizkostenspiegels festgelegt.
Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Überschreitung des angemessenen Mietpreises
Wenn Sie in einer unangemessen teuren Wohnung leben, können zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Sie sind dann aber gleichzeitig verpflichtet, Ihre Kosten auf den angemessenen Mietpreis durch Wohnungswechsel oder Untervermietung zu senken.
Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist, die unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation festgesetzt wird, nachkommen. Gelingt es Ihnen trotz umfassender Wohnungs- und Untermietersuche innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.
Ihre Bemühungen sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Als Nachweis müssen Sie beim Wohnungsamt einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Außerdem sind sie verpflichtet, sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen und Stadtblättern zu bewerben und hierüber nachvollziehbare Aufzeichnungen zu führen bzw. Belege zu sammeln.
Bei beabsichtigter Untervermietung sind außerdem von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z.B. in Anzeigenblättern, Internet) nachzuweisen. Eine evtl. Untervermietung ist durch einen Untermietvertrag, sowie eine schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass ihm das Untermietverhältnis bekannt ist, nachzuweisen.
Nach Ablauf der Frist kann nur noch der angemessene Betrag übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten nicht übernommen werden können und Wohnungsverlust droht.
Umzug während des Leistungsbezuges
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wohnungswechsel sind Sie zudem gehalten, bereits vor Abschluss eines Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug vom Jobcenter Münster einzuholen. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache, kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution,) und die Anerkennung einer gegebenenfalls höheren Miete abgelehnt werden.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Zuzug
Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder Gemeinde nach Münster umziehen und an Ihrem bisherigen Wohnort bereits Arbeitslosengeld II bezogen haben, benötigen sie die Zustimmung zum Umzug (Notwendigkeitsbescheinigung) Ihres bislang zuständigen Jobcenter oder des kommunalen Trägers. Dort wird (in Abstimmung mit dem Jobcenter Münster) auch entschieden, ob die Wohnung, die Sie in Münster anmieten möchten, den hier geltenden Regelungen über angemessene Unterkunftskosten entspricht (Angemessenheitsbescheinigung). Wenden Sie sich also vor einer Anmietung einer Wohnung in Münster unbedingt an Ihr bisher zuständigen Jobcenter oder den kommunalen Träger.
