FAQ´s
Fragen zum ALG II
- Was sind Mitwirkungspflichten?
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Wenn Sie Arbeitslosengeld II beantragt haben oder Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen.
- Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?
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Lehnen Jugendliche unter 25 Jahren eine zumutbare Arbeit ab - sei es Erwerbstätigkeit, Ausbildung, eine Eingliederungsmaßnahme oder eine Arbeitsgelegenheit - erhalten sie für drei Monate überhaupt kein Geld. Kosten für Unterkunft und Heizung werden in dieser Zeit direkt an den Vermieter gezahlt. Natürlich werden Sie während dieses Zeitraums weiterhin beraten und betreut.
- Was passiert, wenn ich angebotene Arbeiten ablehne? Kann es sein, dass ich dann gar kein Geld mehr bekomme?
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Jede Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt dazu, dass die Regelleistung für 3 Monate um 30 % abgesenkt wird. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides, der die Absenkung der Leistung feststellt, folgt. Jede erneute bzw. weitere Ablehnung einer Arbeit zieht die gleichen Rechtsfolge nach sich (unabhängig davon, ob eine vorherige Minderung wirksam ist oder nicht). Das kann dazu führen, dass sich mehrere Minderungszeiträume überschneiden. Die Minderungen werden bei Überschneidungen addiert, sodass es zu einer Gesamtminderung von 60, 90 und mehr Prozent kommen kann. Überschreitet die Gesamtminderung die Regelleistung (z.B. bei 4 Ablehnungen), werden die Kosten der Unterkunft und Heizung ebenfalls gemindert. Die Agentur für Arbeit kann dann in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistung oder geldwerte Leistung erbringen. Da es sich um zumutbare Arbeit handelt, liegt es im Verantwortungsbereich des Betroffenen, diese Folgen nicht eintreten zu lassen.
- Kann für Arbeitslosengeld II ? Bezieher die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert werden?
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Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss („Ich-AG“) erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld I (SGB III). Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wollen, haben Sie die Möglichkeit in Absprache mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner Einstiegsgeld zu erhalten.
- Wie erfahre ich, ob ich Geld bekomme?
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Die Entscheidung über Ihren Antrag wird Ihnen schriftlich mitgeteilt. Aus dem Bescheid erfahren Sie, ob, wie lange und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Einzelheiten können Sie dem als Anlage beigefügten Berechnungsbogen entnehmen.
- Bekomme ich weiter Arbeitslosengeld II, wenn ich krank bin?
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Sind Sie krank, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Arbeitslosengeld II wird Ihnen zunächst weiter gezahlt; ob und ab wann ein Krankengeldanspruch besteht, entscheidet die Krankenkasse.
- Bekomme ich einen neuen Kühlschrank bezahlt?
- Nein. Als Bezieher von Leistungen sind solche Kosten bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehens können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten der Anschaffung abzudecken.
- Gibt es beim Arbeitslosengeld II auch Sachleistungen oder Essensgutscheine?
- Ja, es gibt Sachleistungen (z.B. Gutscheine für Möbel und Kleidungsstücke), die Sie im Bedarfsfall auf Darlehensbasis erhalten. Lebensmittelgutscheine werden grundsätzlich nicht ausgestellt; Ausnahmen können im Einzelfall insbesondere für jugendliche Leistungsempfänger gelten.
- Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
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Sie erhalten die Leistungen auf Ihr Konto überwiesen. Die Scheckauszahlung der Leistungen ist in der Regel kostenpflichtig. Ausnahme: Sie können nachweisen, dass Sie kein Girokonto eröffnen können (Vorlage einer Bescheinigung der Bank). Das Arbeitslosengeld II wird am Monatsanfang ausgezahlt. Dies gilt es z.B. bei den Mietzahlungen zu berücksichtigen.
- Wie lange wird das Arbeitslosengeld II gezahlt?
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Solange Hilfebedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.) vorliegen. Jedoch werden die Träger die Voraussetzungen in zeitlich überschaubaren Abständen prüfen. Sie bewilligen Leistungen in der Regel für sechs Monate.
- Ich beziehe derzeit Arbeitslosengeld. Wie und wo beantrage ich Arbeitslosengeld II?
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Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wird Ihnen nicht automatisch zugesandt. Im Beendigungsschreiben Ihres Arbeitslosengeldes werden Sie auf die Antragstellung bei dem für Sie zuständigen Träger der Grundsicherung hingewiesen. Dort erhalten Sie den Antrag und geben ihn ausgefüllt wieder ab.
Sollten Sie Hilfestellung beim Ausfüllen benötigen, stehen Ihnen die Mitarbeiter mit Rat und Tat zur Seite. Für allgemeine Fragen zum Antrag können Sie sich auch an die Hotline 01801 – 012012 wenden.
Ebenso gibt es Ausfüllhinweise: http://arbeitslosengeld2.arbeitsagentur.de/pdf/BA_Ausfuellhinweise.pdf
- Bekomme ich einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II, wenn ich vorher Arbeitslosengeld bezogen habe?
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Ja, es gibt eine Übergangsfrist. Der Zuschlag beträgt höchstens 160 Euro monatlich für Singles (mit Partner insgesamt höchstens 320 Euro). Je Kind erhält der Antragsteller im ersten Jahr höchstens 60 Euro/Monat. Der Zuschlag wird bis maximal zwei Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld gezahlt. Dieser wird im zweiten Jahr halbiert.
- Wie hoch sind die ?Regelleistungen? beim Arbeitslosengeld II?
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Die Pauschalen betragen in allen Bundesländern
- für Alleinerziehende oder Alleinstehende 345 Euro
- für (Ehe)Partner je 311 Euro
Hinzu kommen noch diverse Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungseinrichtung und Behinderung.
Ein Beispiel: Beziehen beide (Ehe)Partner Arbeitslosengeld II, erhalten sie zusammen 622 Euro plus die Übernahme angemessener Wohnungs- und Heizungskosten.
- Was ist Sozialgeld?
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Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
- Spielt die Staatsangehörigkeit für den Arbeitslosengeld II ? Bezug eine Rolle?
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Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten. Ausländer sind nur dann erwerbsfähig, wenn Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehörigen, sowie Personen, die leistungsberechtigt nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind, können generell keine Leistungen erhalten.
- Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II?
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Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ebenso haben ihre Angehörigen einen Leistungsanspruch, wenn sie mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
- Was ist das Arbeitslosengeld II?
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Das Arbeitslosengeld II wird aus Steuern finanziert. Es ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Damit soll das Nebeneinander von zwei verschiedenen Systemen mit unterschiedlich hohen Geldleistungen und unterschiedlichen Eingliederungsmaßnahmen beendet werden. Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten für die Sicherung ihres Lebensunterhalts Geldleistungen. Hilfebedürftig ist jemand, der nicht gemeinsam mit seiner Familie für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Hinzu kommen die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung (Miete und Nebenkosten), die übernommen werden.
Fragen zur Bedarfsgemeinschaft
- Ich bin Hausfrau. Das Einkommen meines Mannes reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir Arbeitslosengeld II erhalten?
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Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen ohne wichtigen Grund).
- Wer gilt als allein erziehend?
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Allein erziehend sind Personen, die allein stehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen.
- Wer gilt als allein stehend?
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Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer Wohngemeinschaft, gelten Sie als allein stehend.
- Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
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Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
- Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
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Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
- Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
- Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Fragen zu Einkünften
- Müssen meine Eltern für mich Unterhalt zahlen?
- Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch. Genaueres regelt das BGB. Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, Arbeit etc.) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft und kann daher nur im Einzelfall geklärt werden.
- Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
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Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles, Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
- Wird meine Altersrente auch auf den Bedarf meines erwerbsfähigen Partners angerechnet?
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Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.
- Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?
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Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet. Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.
- Wie viel kann ich beim Arbeitslosengeld II dazuverdienen?
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Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge (siehe §11 Abs. 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag abzusetzen. Der abzusetzende Betrag vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes.
Von diesem Bruttobetrag werden die entsprechenden Steuern, die Sozialversicherungsbeiträge, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtbeiträge (Kfz-Haftpflichtversicherung) und ein angemessener Betrag für private Versicherungen (pauschal 30 Euro), Beiträge zur Riesterrente, notwendige Kosten für die Einkommenserzielung (Werbungskosten) und titulierte Unterhaltsansprüche, die tatsächlich gezahlt werden, abgezogen.
Bei Personen, die bis zu 400 Euro als Erwerbseinkommen beziehen, werden pauschal 100 Euro als Grundfreibetrag abgezogen. Höhere Beträge können nicht mindernd geltend gemacht werden. Bei Einkommen über 400 Euro können im Einzelfall aber höhere Beträge berücksichtigt werden.
Dazu kommt noch ein Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Die Berechnung des Freibetrages richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Diese wird in zwei Schritten vorgenommen:
- 100 Euro - 800 Euro = 20 Prozent
- 800,01 Euro - 1200 Euro = 10 Prozent
Sollten in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder leben oder hat der Einkommensbezieher außerhalb der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, erhöht sich der Maximalbetrag auf 1500 Euro brutto im Monat. Daher wäre ein Freibetrag in Höhe von 10 Prozent für Beträge von 800,01 bis 1500 Euro monatlich möglich.
- Darf ich überhaupt eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
- Ja. Schließlich müssen Sie als Hilfebedürftiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit neben geringfügigen (sog. „Mini-Jobs“) auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen in Betracht. Allerdings wird Ihnen das erzielte Einkommen zum Teil angerechnet.
- Was gilt alles als ?Einkommen??
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Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, z.B.:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
- Unterhaltsleistungen
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Kindergeld
Fragen zu Kindern
- Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?
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Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr persönlicher Ansprechpartner jedoch eine Übernahme befürworten (z.B. bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen.
- Wie sieht es im Bereich der Kinderbetreuung aus?
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Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
- Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?
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Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen, somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Werden diese Freigrenzen (wieder) unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.
- Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
- Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein „Mehrbedarf“ von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes gewährt.
- Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch ist er?
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Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 36 Monate gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 140 Euro monatlich. Es besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gezahlt wird.
- Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
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Sozialgeld gibt es für Personen, die nicht erwerbsfähig sind. Ab 15 gilt man in der Regel als erwerbsfähig. Dass sie Schülerin ist, steht der Erwerbsfähigkeit vom Status her nicht entgegen. Wohnt Ihre Tochter noch bei Ihnen und kann sie ihren Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen bestreiten, erhält sie also Arbeitslosengeld II.
- Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?
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Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Tag vor dem 14. Geburtstag) bekommen jeweils 211 Euro Sozialgeld. Ab dem 14. Geburtstag bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag ("im 15. Lebensjahr") erhalten Kinder jeweils 281 Euro Sozialgeld. Je nachdem, ob der / die die Jugendliche danach den Status erwerbsfähig oder nicht hat, erhält er / sie ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, am Betrag ändert sich nichts: es bleibt in beiden Fällen bei 281 Euro pro Person.
Fragen zur Wohnung
- Was passiert, wenn ich nicht umziehen möchte?
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Sie müssen nicht umziehen. Es werden allerdings nur die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie ohne Übergangsfrist selbst tragen.
- Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?
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Nein, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind.
- Werden meine Heizkosten bezahlt?
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Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.
- Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?
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Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.
- Welche Wohnungsgröße ist angemessen?
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Nach § 22 Abs.1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig.
Welcher Betrag „angemessen" ist, steht nicht im Gesetz, sondern muss vielmehr vor dem Hintergrund der lokalen Gegebenheiten festgelegt werden.
Die laufenden Kosten für eine Wohnung sind angemessen, wenn sie dem unteren (nicht: dem untersten) Preissegment des lokalen Mietniveaus entsprechen. Für die Ermittlung der angemessenen Beträge werden in Münster die Werte des örtlichen qualifizierten Mietspiegels 2009 sowie des Betriebskostenspiegels 2010 des Deutschen Mieterbundes e. V. herangezogen. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Wohnung wird nur auf die angemessenen Kosten, nicht aber auf die im sozialen Wohnungsbau maßgebliche Wohnfläche abgestellt. Die maßgebliche Wohnfläche wird nur insoweit berücksichtigt, als die vom BSG im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - bestätigte so genannte Produktmethode zugrunde gelegt wird.
Vor einem Zuzug nach Münster ist daher eine Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter anzuraten, um die Frage einer Übernahme der Unterkunftskosten zu klären.
- Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?
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Die Mietkosten müssen „angemessen“ sein. Dafür gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sondern örtliche Gegebenheiten finden Beachtung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Bereich.
Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, trotzdem vom JobCenter zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für sechs Monate. Findet er innerhalb der Frist keine angemessene Wohnung, werden nach dieser Frist nur die angemessenen Kosten der Wohnung vom Jobcenter getragen.
- Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?
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Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird dieser von Amts wegen im Vorfeld befürwortet, werden die Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme sprechen Sie aber vorher unbedingt mit Ihrem zuständigen JobCenter.
Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn Sie vorher beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt.
Sie sollten frühzeitig mit dem für Sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner alle notwendigen Schritte klären. Denken Sie auch daran, dass dazu eine rechtzeitige Terminabsprache erforderlich ist!
Fragen zum Sozialgeld
- Was ist Sozialgeld?
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Sozialgeld erhalten Personen, die selbst nicht erwerbsfähig sind, jedoch mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII auf Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem 18. Lebensjahr haben.
Fragen zu Versicherungen
- Verliere ich meine Altersvorsorge?
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Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die „Riester-Rente“ und die oben genannte Variante der Lebensversicherung als Altersvorsorge.
- Ist meine Lebensversicherung auch ?Vermögen?? Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?
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Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u.a. auch eine LV fällt. Der Freibetrag beträgt 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro und höchstens jeweils 9.750 Euro. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Beim Verkauf von Lebensversicherungen ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das heißt: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als zehn Prozent vom bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: wenn mehr als zehn Prozent der eingezahlten Beiträge verloren gingen, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall wird Ihre Lebensversicherung nicht berücksichtigt. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertbarkeit durch die Behörde erneut geprüft. LV als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht (s. Anm.), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt. Dieser liegt bei je 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens bei jeweils 16.250 Euro. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung bei der Verwertung berücksichtigt.
Anmerkung.: Dient die LV der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.
- Sind Ersparnisse im Rahmen der ?Riester-Rente? auch Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss?
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Die „Riester-Rente“ bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.
- Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich dann sozialversichert?
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Wenn Sie nicht familienversichert werden können, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Für nähere Auskünfte zum Verfahren wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Grundsätzlich sind Sie auch rentenversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt an die Leistungsträger gezahlt.
- Werden Beiträge für z.B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?
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Beiträge für Hausrat - oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen:
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
Fragen zu Vermögen
- Wie ist das mit meiner Betriebsrente?
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Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).
- Welche Vermögensfreibeträge gibt es?
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Volljährigen, hilfebedürftigen Empfängern von Arbeitslosengeld II und deren Partner steht ein Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr zu, mindestens 3.100 Euro, höchstens 9.750 Euro. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro vollendetem Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Jedem hilfebedürftigen, minderjährigen Kind steht ein Freibetrag in Höhe von 3.100 Euro zu. Unter bestimmen Voraussetzungen steht Ihnen für Ihre Altersvorsorge ein Freibetrag in Höhe von 250 Euro je Lebensjahr, höchstens jedoch 16.250 Euro zu. Zusätzlich ist vom Vermögen die Altersvorsorge (Riester-Rente) in Höhe des gesetzlich geförderten Umfanges abzusetzen. Zudem hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen zur Verfügung.
- Ich besitze im Ausland ein Haus. Muss ich das jetzt verkaufen?
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Auch Vermögen, das sich im Ausland befindet, muss angegeben werden. Ob es zu einer Verwertung des Objektes kommt (als nicht selbst bewohntes Wohneigentum), muss im Einzelfall geprüft werden.
- Muss ich meine Eigentumswohnung verkaufen?
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Die Prüfung, ob eine selbst bewohnte Eigentumswohnung (oder Haus) angemessen ist, richtet sich nach aktuellster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach der Größe der Wohnfläche. Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen (für eine Einzelperson ist als angemessen eine Wohnung mit bis zu 60 qm. Zu sehen.
Jede weitere Person im Haushalt ist mit 20qm mehr zu bewerten), ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verlangen. Der Hilfebedürftige muss jede mögliche Ertragsquellen nutzen (z. B. zimmerweise Vermietung). Anders hingegen wird die Angemessenheit bei der Übernahme der Kosten für die Unterkunft ausgelegt. Dort gibt es Grenzen, bis zu denen die Kosten grundsätzlich übernommen werden („angemessene Kosten“). Sollte die Wohnung noch abbezahlt werden, werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft die Schuldzinsen übernommen – denn was für den Mieter die Mietzahlung, sind für den Besitzer einer Eigentumswohnung die Zinszahlungen. Ebenso werden Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung bezahlt. Tilgungsraten können jedoch nicht übernommen werden, da sie der Vermögensbildung dienen. - Ich habe eine Datsche ? ist die auch Vermögen?
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Ja, auch Ihre Datsche muss als Vermögen angegeben werden. Allerdings gilt hier, dass ein möglicher Verkauf wirtschaftlich sinnvoll sein muss.
- Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
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Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmer flexibel sein – und für eine neue Arbeitstelle ggf. pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der PKW im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5.000 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.
- Was zählt alles zu meinem ?Vermögen??
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Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre. Ein Teil davon ist jedoch geschützt, d.h. es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.
Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.
- Und was ist, wenn ich nach Abgabe des Antrags unerwartet eine Erbschaft mache?
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Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen – auch, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.
Verschiedene Fragen
- Was sind Mitteilungspflichten?
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Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn). Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, wenden Sie sich an Ihren Leistungsträger. Er wird Ihnen – auch zu den erforderlichen Unterlagen – Auskunft geben.
- Gibt es weiterhin die Sonderregelung für über 58-Jährige?
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Grundsätzlich gilt: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II muss Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen. Dies kann auch eine Rente mit Abschlägen sein. Personen, die die Regelung nach § 428 SGB III in Anspruch genommen haben (im Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe-Bezuge bzw. bei Arbeitslosengeld II-Bezug diese noch bis zum 31.12.2005 in Anspruch nehmen, müssen weiterhin nur eine abschlagsfreie Rente beantragen. Zudem müssen sich diese Kunden der Arbeitsvermittlung auch nicht „zur Verfügung stellen“. Bestandsschutz für die Höhe der zugrunde liegenden Leistung gewährt § 428 SGB III nicht. So ist es nicht möglich, in den beschriebenen Fällen Arbeitslosengeld II in Höhe der zuvor bezogenen Leistungen zu erbringen. Die Sonderregelung des § 428 SGB III gilt jedoch nur, wenn Sie die diesbezügliche Erklärung auch unterzeichnet haben.
- Was sind ?Eingliederungsleistungen?? Welche Leistungen kann ich in Anspruch nehmen?
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Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem persönlichen Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen etc. - immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu bringen. Dem Ansprechpartner steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Trainingsmaßnahmen teilnehmen oder in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.
- Was ist eine Eingliederungsvereinbarung?
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Die Eingliederungsvereinbarung wird gemeinsam zwischen dem Träger der Grundsicherung und dem Hilfebedürftigen geschlossen. Sie gilt für jeweils bis zu 6 Monate. Darin ist einerseits festgelegt, was der Hilfebedürftige unternehmen muss, um seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden (z.B. wieder in Arbeit zu kommen). Andererseits wird festgeschrieben, welche Leistungen er erhält, die dafür erforderlich sind. Das kann z.B. die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme oder an einer Arbeitsgelegenheit sein.
- Was heißt "Fördern" und "Fordern"?
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Unter „Fördern“ versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügungen stehen. „Fordern“ heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.
- Was kann ich tun, wenn ich mit der Entscheidung nicht einverstanden bin?
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Fragen zum Bescheid können Sie unter der im Bescheid angegebenen Telefonnummer (Service-Hotline des JobCenters 01801 / 00 26 510) klären. Für ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter vor Ort vereinbaren Sie bitte einen Termin. Unabhängig davon gilt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben und zu begründen. Näheres entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid.
- Muss ich für meine hilfebedürftigen Eltern Unterhalt zahlen?
- Diese Frage richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Rahmen des SGB II gibt es jedoch eine Vermutungsregelung, nach der im selben Haushalt lebende Verwandte oder Verschwägerte den Hilfebedürftigen finanziell unterstützen, soweit sie dazu in der Lage sind.
- Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?
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Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles, Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.
- Kann ich in Urlaub fahren?
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Grundsätzlich gilt: Der Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt hat für Arbeitslosengeld-II-Empfänger Vorrang. Um die Chancen und Möglichkeiten des Arbeitsmarktes optimal und tagesaktuell nutzen zu können, sind die Bezieher von Arbeitslosengeld II deshalb verpflichtet, an jedem Werktag unter der angegebenen Adresse und Telefonnummer für ihren Vermittler erreichbar zu sein. Denn im Fall einer Stellenbesetzung muss es dem Bewerber möglich sein, auch kurzfristig zum JobCenter zu kommen und die Einstellungsbedingungen mit seinem Betreuer abzuklären. Ein Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne besteht deshalb für Arbeitslosengeld-II-Empfänger nicht.
In Absprache mit dem JobCenter haben aber auch Arbeitslosengeld-II-Bezieher die Möglichkeit, sich für bis zu drei Wochen im Jahr nicht am Wohnort aufzuhalten und also auch zu verreisen.
Wichtig: Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die eine Ferienfahrt planen, müssen sich rechtzeitig persönlich mit ihrem JobCenter in Verbindung setzen. Denn dessen vorherige Zustimmung ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Urlaubsreise. Sie ist für alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzuholen. Nach der Rückkehr zum Wohnort müssen sich die Bezieher von Arbeitslosengeld II außerdem umgehend beim JobCenter zurückmelden.
- Was bedeutet Hilfebedürftigkeit?
- Hilfebedürftigkeit liegt vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann. Um diese zu beseitigen bzw. zu verringern, gehört insbesondere die Verpflichtung, zumutbare Arbeiten anzunehmen.
- Und wann bin ich nicht erwerbsfähig?
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Erwerbsfähig ist jemand nicht, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung aktuell oder auf absehbare Zeit (6 Monate) nicht mindestens drei Stunden täglich unter „den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes“ arbeiten kann. Bei gesundheitlicher Leistungsfähigkeit liegt auch bei Schülern ab 15 Jahren Erwerbsfähigkeit vor.
- Wer ist zuständiger Träger der Grundsicherung?
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Dies ist entweder die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger bzw. das von beiden eingerichtete Jobcenter.
Fragen zu Arbeitsgelegenheiten
- Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?
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Die persönlichen Interessen stehen hinter den Interessen der Allgemeinheit. Daher müssen Sie grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind – auch Minijobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Natürlich sind „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen von diesem Gebot ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der ca. 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt. Zudem darf durch den Job die künftige Ausübung seiner Arbeit nicht erschwert werden. Es gibt noch weitere Ausnahmen: Beispielsweise die Pflege eines Angehörigen oder die Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, d.h. eine angebotene Arbeit wäre nicht zumutbar.
- Was ist ein 1-Euro-Job?
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Unter einem "1-Euro-Job" versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche dem Arbeitslosengeld II-Empfänger durch den Träger der Grundsicherung angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sollen die Chancen des Einzelnen auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erhöhen. Das Einkommen daraus wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und stellt eine Aufwandsentschädigung dar.
Fragen zu Unterhalt
- Wie kann ich Leistungsbezug vermeiden?
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Um Leistungsbezug nach dem SGB II vermeiden zu können, sollten Sie prüfen, ob Sie (ggf. zusätzlich zu Ihren eigenen Einkünften) durch Bezug anderer Geldleistungen über insgesamt ausreichende Einkünfte verfügen, um unabhängig von Sozialleistungen zu bleiben. So sollten Sie bevor Sie einen Antrag auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen, folgende Schritte unternehmen:
- Sofern Sie dauernd getrennt leben oder geschieden sind und ein Kind bzw. Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt in Ihrer Stadt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren.
- Suchen Sie die zuständige Wohngeldstelle auf und lassen dort einen Anspruch Ihrer Kinder auf Wohngeld prüfen bzw. stellen dort für Ihre Kinder einen Antrag auf Wohngeld. Zusammen mit Kindergeld und ggf. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz kann der Lebensunterhalt für Ihr Kind/ Ihre Kinder möglicherweise ohne Leistungen nach dem SGB II bestritten werden.
- Besteht ein bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten und/ oder Elternteil eines oder mehrerer Kinder, so sollten Sie diesen beim zuständigen Amtsgericht durchsetzen.
Dazu können Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes einen „Beratungshilfeschein“ erhalten. Dieser berechtigt Sie, bei einem Rechtsanwalt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Anwalt berät Sie über Ihren Unterhaltsanspruch, stellt für Sie beim Amtsgericht die notwendigen Anträge und berät Sie auch über die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
