Einkommen
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger überprüft Ihre Angaben regelmäßig. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs werden viermal im Jahr entsprechende Auskünfte eingeholt. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie
- auf das Einkommen entfallende Steuern,
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
- Werbungskosten,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht),
- ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens abhängig ist.
